Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen
§ 1 Allgemeines
Unseren sämtlichen, auch zukünftigen Verkäufen, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen zugrunde. Jede Abweichung von diesen Bedingungen sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Der Besteller erkennt die alleinige Geltung unserer Lieferungs- und Montagebedingungen an, auch wenn er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragliche Verpflichtungen mit uns bestehen erst nach einer schriftlichen Vertragsbestätigung durch uns. Mündliche Zusagen von Angestellten und Vertretern sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Ist eine Bestellung des Bestellers als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, so können wir dies innerhalb von 4 Wochen annehmen.
§ 3 Fristen für Lieferungen/Verzug
- Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und
Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher
vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen,
sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch
den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen
angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu
vertreten haben.
- Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere
Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror oder
auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung,
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
- Kommen wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er
nachweist, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist,
eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %
des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der
wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden konnte.
- Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen
Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung die
über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in
allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf
einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung,
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom
Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
der Lieferung von uns zu vertreten ist.
- Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er
wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag
zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung
verlangt oder auf Lieferung besteht.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt unberührt.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten
Gegenständen vor bis unsere sämtlichen Forderungen gegen
den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich
der künftig entstehenden Forderungen auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen
beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder
sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt
ist.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur
berechtigt, weil er uns hiermit schon jetzt alle
Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird
Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder
Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im
Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der
Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird
Vorbehaltsware vom Besteller – nach
Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns
gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon
jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen
die Abtretungen hiermit an. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch
verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können
verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung
mitteilt.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne
dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung
der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden
Waren, steht uns der dabei entstehenden
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten
Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller
das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind der
Besteller und wir uns darüber einig, dass der Besteller
uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw.
verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware
Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese
unentgeltlich für uns verwahrt.
- Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des
Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige
Haftung für uns begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende
Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des
Wechsels durch den Besteller als Bezogener.
- Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
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