Recht in der Telekommunikation
Aktuelle Urteile
Urteil des Bundesgerichtshofs zum Anspruch des
Verkäufers
auf Schadensersatz nach einem unberechtigten
Mangel-Beseitigungsverlangen des Käufers
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu
entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein
Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er
aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber
tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu
beseitigen. Dem heute verkündeten Urteil liegt im
Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin
verkaufte und lieferte der Beklagten, die ein
Elektroinstallationsunternehmen betreibt, eine
Lichtrufanlage, die die Beklagte in einem Altenheim
einbaute. Nach Störungsmeldungen des Altenheims überprüfte
ein Mitarbeiter der Beklagten die Installation der Anlage,
ohne die Fehlfunktion beseitigen zu können. Die Beklagte
vermutete einen Mangel der Anlage und forderte die Klägerin
auf, diesen zu beseitigen. Darauf behob ein Servicetechniker
der Klägerin die Störung. Diese beruhte darauf, dass
entweder eine - von der Beklagten vorzunehmende -
Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass das
Personal des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung
der Anlage vorgenommen hatte. Mit der Klage hat die Klägerin
Ersatz der dafür angefallenen Lohn- und Fahrtkosten ihres
Technikers verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe
von 773,95 € stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist
erfolglos geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht zugelassene
Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Klägerin ein
Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil die Beklagte mit
ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine gegenüber der
Klägerin bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt
hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Ein unberechtigtes
Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stellt
eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung
dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt
hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt,
sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung
in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dadurch wird
das Recht des Käufers, Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht
entwertet. Er muss im Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich
sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete
Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht
dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist.
Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt,
darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne
Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften
Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein
Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es
bei der Prüfungspflicht des Käufers lediglich darum geht,
Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich auszuschließen,
kommt es auf besondere Fachkenntnisse, über die unter
Umständen nur der Verkäufer verfügt, nicht an.
Danach ist eine schuldhafte Vertragsverletzung des beklagten
Unternehmens zu bejahen. Entweder hat die Beklagte selbst
die von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein
fehlerhaft eingebaut, weil sie eine erforderliche
Kabelverbindung nicht hergestellt hat oder ihr Mitarbeiter
hat bei der Überprüfung der Anlage nicht bemerkt, dass das
Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch eine
Änderung der Einstellung verursacht hat.
Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06
AG Peine - Urteil vom 12. April 2006 - 18 C 370/04
LG Hildesheim - Urteil vom 11. August 2006 - 7 S 136/06
Karlsruhe, den 23. Januar 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe
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